Sie haben Ihr Ticket und freuen sich auf eine erstklassige Veranstaltung. Doch bis dahin kann viel geschehen!
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Eintrittskarten-Rücktrittsversicherung bei unserem Partner, der Europäische Reiseversicherung AG.
Gerade bei teuren Tickets ist der Abschluss einer Ticket-Rücktrittsversicherung vorteilhaft. Denn für wenig Geld lässt sich das finanzielle Risiko minimieren. Das ist wenig Geld, wenn man den möglichen finanziellen Schaden berücksichtigt, der entstehen kann, wenn man die Veranstaltung nicht besuchen kann.
Kosten für die Ticket-Rücktrittsversicherung
Die Kosten für eine Ticket-Rücktrittsversicherung sind abhängig von den Kosten pro Ticket:
| Ticketpreis |
Kosten für die Ticket-Rücktrittsversicherung |
| bis 30 EUR | 2,25 EUR pro Ticket |
| bis 60 EUR | 3,10 EUR pro Ticket |
| bis 100 EUR | 4,90 EUR pro Ticket |
| bis 150 EUR | 6,00 EUR pro Ticket |
| bis 500 EUR | 18,50 EUR pro Ticket |
| bis 1.500 EUR | 49,90 EUR pro Ticket |
Wie schließe ich eine Ticket-Rücktrittsversicherung ab?
Wenn Sie bei uns Eintrittskarten bestellen, wird automatisch die Ticket-Rücktrittsversicherung mit in Ihren Warenkorb gelegt.
Sollten Sie diese nicht wünschen, so genügt es, das Häkchen dort zu entfernen.
Versicherungsschutz
Versicherungsschutz besteht, wenn der planmäßige Besuch der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
* Tod;
* Schwere Unfallverletzung;
* Unerwartete schwere Erkrankung;
* Schwangerschaft;
* Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
* Umzug der versicherten Person aufgrund der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, sofern die Eintrittskarte vor Abschluss des neuen Arbeitsvertrages erworben wurde und die Entfernung zwischen Veranstaltungsort und neuem Wohnort mehr als 100 km beträgt.
Risikopersonen sind:
* die Angehörigen der versicherten Person;
* Begleitpersonen, sofern maximal vier Personen und ggf. zwei weitere minderjährige Kinder die Eintrittskarten für eine Veranstaltung gemeinsam gekauft und versichert haben (versicherte Begleitpersonen);
* Betreuungspersonen.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Stornierung erfolgt, weil die Veranstaltung nicht stattfindet oder verschoben wird und für Erkrankungen, sofern sie eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, Tumult oder Ausschreitungen bzw. auf die Befürchtung von Terrorakten, Tumulten oder Ausschreitungen sind.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Versicherungsbedingungen (VB-ERV/EK 2007) für die Versicherung von Eintrittskartender Europäische Reiseversicherung AG (im Folgenden kurz EUROPÄISCHE genannt)
1. Leistungen der Versicherung von Eintrittskarten der Europäische Reiseversicherung AG
Was ist bei Nichtbesuch der Veranstaltung versichert?
Bei Nichtbesuch der Veranstaltung aus einem der unter § 3 genannten Gründe ist der Eintrittskarten-Preis (inkl. Gebühren) der versicherten Veranstaltung versichert.
Unter welchen Voraussetzungen erstattet die EUROPÄISCHE den Eintrittskartenpreis (§ 3)?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn der planmäßige Besuch der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
* Tod;
* Schwere Unfallverletzung;
* Unerwartete schwere Erkrankung;
* Schwangerschaft;
* Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben und vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
* Umzug der versicherten Person aufgrund der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, sofern die Eintrittskarte vor Abschluss
des neuen Arbeitsvertrages erworben wurde und die Entfernung zwischen Veranstaltungsort und neuem Wohnort mehr als
100 km beträgt.
Was muss die versicherte Person im Schadensfall unbedingt unternehmen (§ 5) (Obliegenheiten)?
1. Die versicherte Person ist verpflichtet die Eintrittskarte im Original unverzüglich bei der EUROPÄISCHEN einzureichen.
2. Die versicherte Person hat außerdem folgende Unterlagen bei der EUROPÄISCHEN einzureichen:
a) Versicherungsnachweis und Beleg über die Zahlung der Eintrittskarte;
b) bei schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung und Schwangerschaft ein ärztliches Attest, bei psychischer Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
c) bei Tod eine Sterbeurkunde;
d) bei Schaden am Eigentum oder Umzug geeignete Nachweise.
3. Die versicherte Person hat der EURPÄISCHEN darüber hinaus jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, Originalbelege einzureichen und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht oder des Leistungsumfangs erforderlich ist.
4. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EUROPÄISCHE von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die EUROPÄISCHE berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die EUROPÄISCHE bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.
2. Allg. Bestimmungen zur Versicherung von Eintrittskarten der EUROPÄISCHE Reiseversicherung AG
Wer ist versichert?
Versicherte Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsnachweis beschriebene Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde.
Für welche Veranstaltung gilt die Versicherung?
Der Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Veranstaltung.
§ 1 Wann beginnt und wann endet die Versicherung?
Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Prämie vor Veranstaltungsbeginn gezahlt wurde und beginnt
* mit dem Erwerb der Eintrittskarte, frühestens aber mit Abschluss der Versicherung und
* endet mit dem Einlass zu der jeweiligen Veranstaltung.
§ 2 Wann ist die Prämie zu zahlen?
1. Die Prämie ist sofort nach Abschluss der Versicherung fällig und bei Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Ist die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist die EUROPÄISCHE von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
§ 6 Wann zahlt die EUROPÄISCHE die Entschädigung?
Ist die Leistungspflicht der EUROPÄISCHEN dem Grund und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung innerhalb von zwei Wochen.
§ 7 Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte hat?
1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die EUROPÄISCHE über.
2. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang Ersatzansprüche an die EUROPÄISCHE abzutreten.
§ 8 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistung?
Die EUROPÄISCHE wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person die EUROPÄISCHE nach Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind oder aus Anlass des Versicherungsfalles vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch der EUROPÄISCHEN kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt die EUROPÄISCHE insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EUROPÄISCHEN gehabt hat.
§ 9 Welches Gericht ist für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zuständig, welches Recht findet Anwendung?
1. Gerichtsstand für Klagen gegen die EUROPÄISCHE ist München oder der Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland.
2. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.
§ 10 Wann verjähren die Ansprüche?
1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste.
2. Hat die versicherte Person ihren Anspruch bei der EUROPÄISCHEN angezeigt, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der EUROPÄISCHEN zugegangen ist.
Bitte beachten Sie:
Der Versicherungsnehmer kann sich mit Beschwerden über den Versicherer an folgende Adresse der Aufsichtsbehörde wenden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
Wir informieren Sie hiermit, dass im Schadenfall die Schadendaten gespeichert und ggf. an die in Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer sowie an Ärzte und Hilfsorganisationen zur Durchführung von Hilfeleistungen übermittelt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt.
Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.
Europäische Reiseversicherung AG für Eintrittskarten-PDF-Version
Hier können Sie die Versicherungsbedingungen der Europäische Reiseversicherung AG im PDF-Format herunterladen.